Zuerst einmal möchte ich mich herzlich bedanken für die vielen Gratulationen zu meiner Wahl. Da jedoch das Leben weitergeht, wühl ich gerade in der STVO herum und stolperte über einen lustigen Absatz:
§ 68. Verhalten der Radfahrer
Gegenstände die am Anzeigen der Fahrtrichungsänderung hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.
Die Sägen und Sensen find ich lustig. Hat schon jemals jemanden damit herumradln sehen?
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